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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 41
Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
1Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 231 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IX bekannt.