Inhalt
§ 170
Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach § 8 GewHG
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erstellt bis spätestens zum 31. Dezember 2026 die Ausgangsanalyse und die Entwicklungsplanung.
(2) Stichtag für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GewHG ist der 31. Oktober 2031.