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AVSG
Text gilt ab: 31.10.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 169
Vor-Ort-Begehungen
1Zur Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Umsetzung des vorgelegten Konzepts können vom ZBFS stichprobenartige Vor-Ort-Begehungen durchgeführt werden. 2Vor-Ort-Begehungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Dabei ist dem Schutzinteresse der gewaltbetroffenen Frauen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können Vor-Ort-Begehungen auch unangekündigt erfolgen.