Inhalt
1Zur Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Umsetzung des vorgelegten Konzepts können vom ZBFS stichprobenartige Vor-Ort-Begehungen durchgeführt werden. 2Vor-Ort-Begehungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Dabei ist dem Schutzinteresse der gewaltbetroffenen Frauen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. 4In besonders begründeten Ausnahmefällen können Vor-Ort-Begehungen auch unangekündigt erfolgen.