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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 153
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde
1.
auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang ihrer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie der Ausbildung, Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und
2.
die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.