Inhalt
§ 14
Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden
In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.