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AVSG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 02.12.2008
§ 135
Zuständigkeit für die Ausführung des Opferentschädigungsgesetzes
(1) Örtlich zuständig für die durch den Freistaat Bayern zu gewährende Versorgung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Fälle, in denen der Bund nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Kostenträger ist, sofern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 OEG die Zuständigkeit des Freistaates Bayern gegeben ist.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl I S. 1169) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.