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AVSG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 02.12.2008
§ 132
Benutzungsgebühren
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. 2Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind die Personen, welche die Einrichtungen benutzen. 3Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen sind ferner die Personen, welche die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. 2Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Gebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.