Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 15.08.2026
Fassung: 02.12.2008
§ 104
Insolvenzberatung
(1) 1Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird 2Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.
(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.
(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.