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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 9
Rufanlage, Telekommunikationsanschluss
(1) 1Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. 2In Wohn-Schlaf-Räumen von Pflegebedürftigen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können. 3Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit gelten die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend.
(2) Jeder Wohnplatz soll über einen Telekommunikationsanschluss verfügen.