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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 56
Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht
(1) Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen trägt die Weiterbildungseinrichtung.
(2) 1Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
2.
fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
3.
ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
4.
die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieser Rechtsverordnung durchgeführt wird.
3Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt.
(3) Die von einem anderen Land erteilte Anerkennung steht der Anerkennung nach Abs. 2 gleich.
(4) 1Änderungen der nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.