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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 4
Wohnplätze
(1) Wohnplätze dienen sowohl dem dauerhaften Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner als auch ihrer Betreuung und Versorgung.
(2) 1Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m2, der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m2 umfassen. 2Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
(3) 1In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. 2Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind unzulässig.
(4) In einer stationären Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
(5) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
(6) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.