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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 3
Wohnflächen
(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346).
(2) Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.