Inhalt

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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 6
Mathematische Bildung
1Kinder sollen lernen, entwicklungsangemessen mit Zahlen, Mengen und geometrischen Formen umzugehen, diese zu erkennen und zu benennen. 2Kinder sollen Zeiträume erfahren, Gewichte wiegen, Längen messen, Rauminhalte vergleichen, den Umgang mit Geld üben und dabei auch erste Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge erhalten.