Inhalt
    
    
            
              § 30
               Entschädigungsregelung 
              
             
             1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag
            
              - 1.
 
              - 
                
Fahrkostenerstattung,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
               
              
            
            nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.