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Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 05.12.2005
§ 30
Entschädigungsregelung
1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse.