Inhalt
§ 30
Entschädigungsregelung
1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag
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Fahrkostenerstattung,
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Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.