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AVBayKiBiG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 05.12.2005
§ 30
Entschädigungsregelung
1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag
1.
Fahrkostenerstattung,
2.
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.