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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) Vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633) BayRS 2231-1-1-A (§§ 1–32)
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1. Abschnitt Bildungs- und Erziehungsziele (§§ 1–14)
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2. Abschnitt Personelle Mindestanforderungen (§§ 15–17)
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3. Abschnitt Kindbezogene Förderung (§§ 18–26)
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4. Abschnitt Landeselternbeirat (§§ 27–30)
§ 27 Berufung
§ 28 Ende der Mitgliedschaft
§ 29 Sitzungen; Beschlussfassung
§ 30 Entschädigungsregelung
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5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung (§§ 31–32)
[Schlussformel]
Inhalt
AVBayKiBiG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 05.12.2005
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§ 28
Ende der Mitgliedschaft
Bei Ende der Mitgliedschaft während der laufenden Amtszeit wird das stellvertretende Mitglied als neues Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit berufen.