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AVBayKiBiG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 05.12.2005
§ 27
Berufung
(1) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Trägerverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Dachverband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V., der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V., die LAGE in Bayern e.V. sowie der Landesverband Kinder in Tagespflege Bayern e.V. haben ein Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder.
(2) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium auf Grundlage der Vorschläge der Verbände nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 14a Abs. 3 BayKiBiG.
(3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Mitgliedern des Landeselternbeirats aus dessen Mitte gewählt.
(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30 entsprechend.