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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) Vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633) BayRS 2231-1-1-A (§§ 1–32)
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1. Abschnitt Bildungs- und Erziehungsziele (§§ 1–14)
§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung
§ 2 Basiskompetenzen
§ 3 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, Teilhabe
§ 4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen
§ 5 Sprachliche Bildung und Förderung
§ 6 Mathematische Bildung
§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung
§ 8 Umweltbildung und -erziehung
§ 9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung
§ 10 Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
§ 11 Musikalische Bildung und Erziehung
§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport
§ 13 Gesundheitsbildung und Kinderschutz
§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers
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2. Abschnitt Personelle Mindestanforderungen (§§ 15–17)
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3. Abschnitt Kindbezogene Förderung (§§ 18–26)
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4. Abschnitt Landeselternbeirat (§§ 27–30)
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5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung (§§ 31–32)
[Schlussformel]
Inhalt
AVBayKiBiG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 05.12.2005
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§ 12
Bewegungserziehung und -förderung, Sport
Kinder sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeit im Rahmen eines ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickeln können.