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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 11
Musikalische Bildung und Erziehung
1Kinder sollen ermutigt werden, gemeinsam zu singen. 2Sie sollen lernen, Musik konzentriert und differenziert wahrzunehmen und Gelegenheit erhalten, verschiedene Musikinstrumente und die musikalische Tradition ihres Kulturkreises sowie fremder Kulturkreise kennen zu lernen.