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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.12.2005
§ 10
Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung
Kinder sollen lernen, ihre Umwelt in ihren Formen, Farben und Bewegungen sowie in ihrer Ästhetik wahrzunehmen und das Wahrgenommene schöpferisch und kreativ gestalterisch umzusetzen.