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AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 17
Zuständigkeit
(1) Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ILSG alarmiert die Feuerwehreinsatzzentrale des Landkreises München (Feuerwehreinsatzzentrale) im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel der Feuerwehr und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
(2) Soweit die Erledigung der Aufgabe nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird, kann die Feuerwehreinsatzzentrale mit Zustimmung des Rettungszweckverbands München an der Alarmierung der örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis München mitwirken und die Benachrichtigung von Kräften zur psychosozialen Betreuung übernehmen, die von den in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Einheiten gestellt werden.