Inhalt
(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. 2Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.
(2) 1Das Ziel von Krankentransporten bestimmt unter Berücksichtigung des Patientenwillens und von § 76 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dieser Reihenfolge
- 1.
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der behandelnde Arzt,
- 2.
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die Integrierte Leitstelle oder
- 3.
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eine sonstige weisungsberechtigte Stelle.
2Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.