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AVILSG
Text gilt ab: 15.04.2026
Fassung: 13.03.2026
§ 15
Standortmeldesystem
Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach vom Staatsministerium landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierte Leitstelle melden.