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AVBayWeinAFöG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 11.03.2002
§ 1
Erhebungsverfahren
Bei der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) ist § 30 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden.