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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 9
Einrichtung eines Prüfungsamts
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3 Abs. 1) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.