Inhalt
§ 9
Einrichtung eines Prüfungsamts
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3 Abs. 1) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.