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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 6
Bestellung des Prüfungsausschusses
(1) 1Diejenigen Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3 Abs. 1), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen. 2Der Prüfungsausschuß ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.
(2) 1Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sollen Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt werden.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. 2Mit Zustimmung der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.