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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 59
Sonstige Fernprüfungen
(1) Für die Videokonferenz über die Kommunikationseinrichtung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gilt § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2§ 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.