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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 55
Elektronische Fernprüfungen
(1) Als elektronische Fernprüfungen durchgeführte Aufsichtsarbeiten sind Fernklausuren und sonstige Fernprüfungen.
(2) 1Fernklausuren sind schriftliche oder digitale Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum stattfinden. 2Sie werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 58 angefertigt.
(3) Sonstige Fernprüfungen sind mündliche oder praktische Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum durch Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden.