Inhalt

APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 49
Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
(1) Wer die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit mindestens folgenden Angaben:
1.
die Gesamtprüfungsnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
die relative Note gemäß § 47,
3.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,
4.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) 1Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache auszustellen. 2Es enthält die Angaben, die von der Europäischen Union, dem Europarat und dem Europäischen Zentrum für Hochschulbildung (UNESCO/CEPES) empfohlen werden.
(3) Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach vollständigem Abschluss der Qualifikationsprüfungen eines Studienjahrgangs zu übermitteln.