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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 47
Berechnung einer relativen Note
Auf Grund der Gesamtprüfungsnote wird eine relative Note berechnet, wobei als Grundlage für die Berechnung je nach Größe des Studienjahrgangs außer dem Studienjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen sind.