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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 43
Bewertung der Modulprüfungen
(1) 1Modulprüfungen, mit Ausnahme der mündlichen Prüfungen, werden durch einen Prüfer oder eine Prüferin schriftlich begutachtet und mit einer Note gemäß § 40 bewertet. 2Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsleistungen unabhängig vom Prüfungsergebnis durch einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin bewertet werden. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids. 6Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
(2) Bei der Bewertung des Praktikumsberichts kann von der Vergabe einer Prüfungsnote gemäß § 40 abgesehen werden und lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen der Modulprüfung festgestellt werden.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission aus zwei Prüfenden abgenommen, von denen einer oder eine den Vorsitz führt. 2Es werden in der Regel zwei Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft. 3Die Prüfenden müssen während der Prüfung ständig anwesend sein. 4Die mündliche Prüfung wird mit einer Gesamtnote nach § 40 bewertet.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wird.