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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 42
Modulprüfungen
(1) Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
1.
Klausuren:
In einer Klausur werden Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet des Moduls unter Aufsicht schriftlich oder digital gelöst. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 19 gelten entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Stunden. § 20 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wird.
2.
Mündliche Prüfungen:
In einer mündlichen Prüfung wird in einem Prüfungsgespräch von mindestens 15 Minuten Dauer festgestellt, ob der oder die Studierende über die in dem Modul zu erwerbenden Kompetenzen verfügt und diese in freier Rede und im Dialog mit den Prüfenden anwenden kann.
3.
Hausarbeiten:
Bei einer Hausarbeit wird eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen theoretisch oder empirisch oder sowohl theoretisch als auch empirisch schriftlich oder digital bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen.
4.
Referate:
In einem Referat setzt sich der oder die Studierende in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem Thema aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Der Vortrag hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten. Eine schriftliche oder digitale Ausarbeitung soll verlangt werden.
5.
Projektarbeit:
In einer Projektarbeit werden die in Form von empirischen Erhebungen, Quellenrecherchen, Kurzreferaten, Beiträgen zum Projektbericht und Ähnlichem erbrachten Leistungen eines oder einer Studierenden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst und als solche mit einer Gesamtnote bewertet.
6.
Praktikumsbericht:
Der Praktikumsbericht informiert über Inhalt, Ablauf und Ergebnisse der berufspraktischen Studienzeit. Der oder die Studierende soll zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, die Praxisinhalte zu reflektieren. Die während der berufspraktischen Studienzeit erbrachten Leistungen gehen in die Bewertung des Praktikumsberichts ein.
7.
Praxistest:
Im Praxistest erstellt der oder die Studierende ein Produkt der Ausbildungsbehörde. Der oder die Studierende zeigt dabei unter normalen Arbeitsbedingungen sowie unter Nutzung der einschlägigen IT-Anwendungen und der am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, inwieweit der Transfer der entworfenen fachtheoretischen Kenntnisse auf die Fachpraxis gelungen ist und die in dem Praxismodul vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Arbeitsprozess selbstständig umgesetzt werden können.
(2) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen legen insbesondere die Prüfungsdauer fest. 2Sie bestimmen, in welcher der genannten Formen Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen Wahlmöglichkeiten zulassen, legt der Prüfungsausschuss spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Moduls die Form der Prüfungsleistung fest. 4Die Entscheidung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(3) 1Modulprüfungen sind Einzelleistungen eines oder einer Studierenden. 2Bei Referaten, Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Einzelprüfungsbestimmungen in geeigneten Fällen eine Gruppenleistung von mehreren Studierenden zulassen. 3Der Beitrag des Einzelnen muss eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) 1Modulprüfungen finden grundsätzlich am Ende des jeweiligen Moduls statt. 2Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(5) 1Die überwiegende Anzahl der Modulprüfungen ist in Form von Klausuren und mündlichen Prüfungen durchzuführen. 2Mindestens zwei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden und mindestens drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Stunden haben sich mit Inhalten zu befassen, die von den Einzelprüfungsbestimmungen als Mindest- bzw. Pflichtinhalte des Studiums angesehen werden. 3Mindestens zwei der dreistündigen Klausuren sind im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes abzulegen. 4Mindestens eine der fünfstündigen Klausuren muss am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. 5Die Klausuren müssen durch den Nachweis eines breiten Grundlagenwissens sicherstellen, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gegeben sind (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
(6) Mindestens eine Modulprüfung ist als mündliche Prüfung in einem der in Abs. 5 Satz 2 genannten Studieninhalte durchzuführen.