Inhalt
§ 40
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut
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(1,0 – 1,5)
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eine hervorragende Leistung
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gut
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(1,6 – 2,5)
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eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
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befriedigend
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(2,6 – 3,5)
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eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
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ausreichend
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(3,6 – 4,0)
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eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
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nicht ausreichend
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(4,1 – 5,0)
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eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
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(2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.