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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 40
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut
(1,0 – 1,5)
eine hervorragende Leistung
gut
(1,6 – 2,5)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(2,6 – 3,5)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(3,6 – 4,0)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend
(4,1 – 5,0)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.