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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 8
Probezeit
(1) 1Die endgültige Aufnahme in die Sonderlehrgänge ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. 2In der Probezeit wird festgestellt, ob die Lehrgangsteilnehmer den Anforderungen des jeweiligen Sonderlehrgangs gewachsen sind.
(2) Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Halbjahres des Lehrgangs.
(3) 1Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Kurskonferenz (§ 23 Abs. 1 Satz 2). 2Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Lehrgangsteilnehmer nicht damit gerechnet werden kann, daß sie das Ziel des Sonderlehrgangs erreichen.
(4) Wenn damit gerechnet werden kann, daß Lehrgangsteilnehmer des einjährigen Sonderlehrgangs das Ziel eines zweijährigen Sonderlehrgangs erreichen, können sie trotz einer nichtbestandenen Probezeit dem zweijährigen Sonderlehrgang zugewiesen werden.
(5) 1Lehrgangsteilnehmer, die die Probezeit nicht bestanden haben, können zum nächsten Zuweisungstermin ohne Anrechnung dieser Probezeit auf die Höchstausbildungsdauer noch einmal in einen Sonderlehrgang aufgenommen werden. 2Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt.