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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 3
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Sonderlehrgänge werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 Berechtigte nach dem BVFG aufgenommen.
(2) Die Aufnahme setzt Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die eine erfolgreiche Teilnahme am Sonderlehrgang gewährleisten.
(3) 1Über die Aufnahme entscheidet das Landesamt für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle). 2Vorzulegen sind
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Aufnahmebescheids,
3.
die Originale oder amtlich beglaubigte Fotokopien der Bildungsnachweise nach Maßgabe der §§ 4 bis 6.