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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 4
Berechtigte nach dem BVFG mit einem Hochschulzugangszeugnis
(1) 1Berechtigte nach dem BVFG mit einem Sekundarschulabschlußzeugnis aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die zusätzlich die Hochschulaufnahmeprüfung im Herkunftsland bestanden haben, weisen die allgemeine Hochschulreife nach, wenn sie nach der Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife die Abschlußprüfung bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion.
(2) 1In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die allgemeine Hochschulreife auch ohne oder ohne vollständige Teilnahme am Sonderlehrgang durch das Bestehen einer Bestätigungsprüfung nachgewiesen werden. 2Die Zulassung zur Bestätigungsprüfung richtet sich nach § 34.