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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 23
Vorrücken in das zweite Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
(1) 1Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Kurskonferenz auf der Grundlage der Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Der Kurskonferenz gehören die Lehrer an, die im jeweiligen Sonderlehrgang unterrichtet haben; den Vorsitz führt der Schulleiter des Gymnasiums oder des Kollegs, an dem der Sonderlehrgang stattfindet.
(2) Vom Vorrücken sind Lehrgangsteilnehmer ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.
(3) Lehrgangsteilnehmern, die gemäß Absatz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann Notenausgleich gewährt werden, sofern sie nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 aufweisen, wenn sie
1.
die Note 1 in einem oder die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern erhalten haben, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können oder
2.
in den Kernfächern keine schlechtere Note als 3 erreicht haben.
(4) Notenausgleich darf jedoch nur gewährt werden, wenn erwartet werden kann, daß der Teilnehmer das Ziel des Lehrgangs erreichen wird.
(5) Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Lehrgangsteilnehmern,
1.
die das Lehrgangsjahr bereits zum zweiten Mal besuchen,
2.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
3.
die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben.