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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 16
Nachweise des Leistungsstands
1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten und mündliche Leistungen. 2Facharbeiten werden nicht verlangt. 3Im übrigen gilt § 43 Satz 2 GSO entsprechend.