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Art. 96
Anerkennung von Beratungsstellen
1Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. 2Die Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn durch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet sind. 3Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festlegen.