Inhalt

AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 91
Aufsicht und Eingaben
Art. 14 gilt hinsichtlich der Tätigkeit der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend, soweit Normen des Sozialhilferechts betroffen sind.