Inhalt
Art. 66
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
- 1.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
- 2.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm oder ihr Unterkunft gewährt.