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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 4
Verarbeitung von Sozialdaten nach § 31a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die in § 31a Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuch genannten Daten, die ihm durch die Agentur für Arbeit übermittelt worden sind, verarbeiten, soweit das erforderlich ist, um dem oder der Betroffenen Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Angebotsunterbreitung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.