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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 25
Zentrum Bayern Familie und Soziales
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist als eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet. 2Es sind Regionalstellen eingerichtet.