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AGGlüStV
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 20.12.2007
Art. 15
Übergangsregelungen
(1) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 außer Kraft, so bleiben seine Regelungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages als Landesgesetz in Kraft.
(2) Für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, findet Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 keine Anwendung.
(3) 1Abweichend von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 kann für Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestanden haben, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber eine Erlaubnis für bis zu drei Spielhallen je Gebäude und Gebäudekomplex erteilt werden, wenn
a)
alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,
b)
die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird,
c)
die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen,
d)
das Personal der Spielhallen besonders geschult wird,
e)
die Betreiber im Rahmen des Sozialkonzepts nach § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 darlegen, dass die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung von Spielerschutz die spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen berücksichtigen und
f)
die Betreiber sich verpflichten, Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu gewähren.
2Die Erlaubnis ist zu befristen. 3Sie kann nach Ablauf der Frist erneut, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 erteilt werden. 4Gegenstand der Zertifizierung nach Satz 1 Buchst. a und b sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die Durchführung der Maßnahmen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV 2021, die besondere Schulung des Personals nach Satz 1 Buchst. d und die Eignung und Umsetzung der Maßnahmen des Sozialkonzepts zur Gewährleistung von Spielerschutz unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen in Verbundspielhallen gemäß Satz 1 Buchst. e. 5Prüforganisationen sind zur Zertifizierung der Spielhallen berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der in Satz 4 genannten Sachverhalte erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellern und deren Interessensverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Spielhallen, die bereits am 1. Januar 2020 bestanden haben, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 befreit, wenn sie von einer unabhängigen Prüforganisation im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Durchführung des Sozialkonzepts zertifiziert sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird.
(5) Ist für mehrere Spielhallen, die zueinander den jeweils für sie geltenden Mindestabstand nach Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 unterschreiten, über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden und sind die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit Art. 10 für jede von ihnen erfüllt, soll eine Erlaubnis für die Spielhalle erteilt werden, die am besten Gewähr für die Förderung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 bietet.
(6) 1Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Erlaubnis nach Art. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. 2Wenn innerhalb dieser drei Monate ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
(7) Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, die Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, sind längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 von der Pflicht zum Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem und von der Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 8 und 8a GlüStV 2021 befreit, solange und soweit die Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht zur Verfügung steht.