Inhalt
Art. 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bayern ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
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Sportwetten entgegen Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vermittelt,
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den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 8 zuwiderhandelt,
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entgegen Art. 12 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
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als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
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(2) 1Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.