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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 63
Ablösung einer Reallast
1Ist vereinbart, daß der Eigentümer eine Reallast durch Zahlung eines bestimmten Betrags ablösen kann, gilt § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Fall der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.