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UGG-GebO
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 20.07.2004
§ 5
Auslagen
(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
(2) 1In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. 2Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.