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Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über
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die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
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den Abbau von Bodenbestandteilen
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die Veränderung der Bodengestalt
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die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen
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die Wasserentnahme
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die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern
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das Errichten oder Verlegen von Leitungen
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das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen
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das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen
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das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze
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das Fällen von Bäumen
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die Beeinflussung der Biotope
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das Einbringen von Pflanzen
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das Aussetzen von Tieren
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das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen
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das Nachstellen freilebender Tiere
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das Lagern von Sachen
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das Feuermachen
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das Anbringen von Schildern
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die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung
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das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art
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das Reiten
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das Verlassen der Straßen und Wege
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das Zelten
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das Baden
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das Befahren der Gewässer
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das Besteigen der Bäume
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das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen
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das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
zuwiderhandelt.