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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über
die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
den Abbau von Bodenbestandteilen
die Veränderung der Bodengestalt
die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen
die Wasserentnahme
die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern
das Errichten oder Verlegen von Leitungen
das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen
das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen
das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze
das Fällen von Bäumen
die Beeinflussung der Biotope
das Einbringen von Pflanzen
das Aussetzen von Tieren
das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen
das Nachstellen freilebender Tiere
das Lagern von Sachen
das Feuermachen
das Anbringen von Schildern
die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung
das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art
das Reiten
das Verlassen der Straßen und Wege
das Zelten
das Baden
das Befahren der Gewässer
das Besteigen der Bäume
das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen
das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
zuwiderhandelt.