Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
die Auwälder oder Ufergehölze zu roden oder Röhricht oder Wasserpflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen,
7.
zu entwässern, umzubrechen, erstaufzuforsten oder sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
8.
Bäume mit Horsten oder natürlichen Höhlen zu fällen,
9.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
10.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
11.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
12.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
13.
Sachen im Gelände zu lagern,
14.
Feuer anzumachen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
16.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,
2.
die befestigten und unbefestigten öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
3.
zu zelten,
4.
im Moosburger Ausgleichsweiher, im Echinger Stauweiher oder in der Isar zwischen Flußkilometer 86,4 und 89,4 zu baden,
5.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
6.
Bäume mit Horsten oder natürlichen oder künstlichen Höhlen zu besteigen,
7.
in der Nähe der besetzten Vogelbrutstätten Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen,
8.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.