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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“[1]
Vom 23. September 1982
GVBl. S. 862
BayRS 791-3-148-U

Vollzitat nach RedR: Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“ vom 23. September 1982 (GVBl. S. 862, BayRS 791-3-148-U), die zuletzt durch § 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung vom 8. März 2001 (GVBl. S. 172) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
§ 1
Schutzgegenstand
Die Stauseen der Mittleren Isar zwischen Moosburg und Landshut sowie Teile des angrenzenden Auwaldes in den Landkreisen Freising und Landshut werden unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“ in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt.
§ 2
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 570 Hektar und liegt in der Gemeinde Wang, Gemarkung Volkmannsdorferau, der Gemeinde Bruckberg, Gemarkung Bruckbergerau, und der Gemeinde Eching, Gemarkung Eching.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets verläuft
von der Brücke über den Mittleren Isarkanal bei Hofham am wasserseitigen Rand der Dammkrone des Echinger Stauweihers bzw. des Mittleren Isarkanals bis zu der am NO-Ufer des Moosburger Ausgleichsweihers gelegenen Schleuse (Südgrenze)
weiter am wasserseitigen Rand der Dammkrone des Ost- und Süddammes des Moosburger Ausgleichsweihers bis zur Schleuse am SW-Ufer bei der Einmündung des Mittleren Isarkanals
quert in Verlängerung des südlichen Uferdammes den Mittleren Isarkanal und den Rotkreuzflutkanal und verläuft anschließend am Westufer des Rotkreuzflutkanals bis zu dessen Einmündung in den Alten Werkkanal
quert hier den Alten Werkkanal und verläuft an dessen Westufer in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt etwa 500 m unterhalb (nordöstlich) der Brücke über dem Alten Werkkanal
trifft an diesem Punkt auf einen Forstwirtschaftsweg, der in nordwestlicher Richtung vom Uferdammweg des Alten Werkkanals abzweigt, verläuft entlang dieses Weges, der nach etwa 700 m bei einer markanten, einzeln stehenden Eiche (Höhepunkt 406.1 m NN) auf einen anderen, in nordöstlicher Richtung verlaufenden Forstwirtschaftsweg trifft
folgt diesem Wirtschaftsweg, an den westlich eine Kiefernschonung und östlich Auwald angrenzt, etwa 420 m, knickt dann mit diesem Weg in östlicher Richtung scharf ab und erreicht durch dichten Auwald führend nach etwa 200 m bei Flußkilometer 89,0 das rechte Ufer der Isar
verläuft weiter auf der rechten Isarseite, etwa 10 m von der Böschung entfernt, entlang eines Fußweges in Richtung NW bis zum Flußkilometer 89,4, überquert dort die Isar in Richtung O und führt durch dichten Auwald, bis sie am Rande eines lichten alten Pappelbestandes, wo eine Jagdkanzel errichtet ist, auf einen weiteren Forstwirtschaftsweg stößt
verläuft entlang dieses Wirtschaftsweges etwa 500 m in Richtung S bzw. SO, biegt dann Richtung NO ab und verläuft etwa 100 m in dieser Richtung bis zu einer Wegegabelung
folgt dem nach NO führenden Wirtschaftsweg etwa 600 m bis an eine Wegekreuzung
verläuft von hier ab entlang des nach O führenden Wirtschaftsweges, der an der Südseite von zwei gezäunten Kiefernkulturen sowie einer ungezäunten dazwischenliegenden älteren Kiefernpflanzung begleitet wird, bis nach etwa 550 m dieser Weg in eine Wegegabelung mündet
führt von hier entlang des Wirtschaftsweges, der in zahlreichen Windungen in Hauptrichtung O verläuft, bis nach etwa 1,2 km zu einer weiteren Wegegabelung
läuft von hier entlang des in Windungen nach S führenden Wirtschaftsweges bis nach etwa 350 m bei Flußkilometer 86,4 zum linken Isarufer
folgt dem Isarufer flußabwärts bis zur Höhe des Wehres bei Hofham, von wo sie zum Ausgangspunkt zurückkehrt.
(3) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte M = 1:25 000 und einer Karte M = 1:5000 r o t eingetragen, die beide beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt sind und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M = 1:5000. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern als höhere Naturschutzbehörden und bei den Landratsämtern Freising und Landshut als untere Naturschutzbehörden.
(4) Die Karten werden bei den in Absatz 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es,
1.
ein international bedeutsames Rastgebiet für durchziehende und überwinternde Wat- und Wasservögel sowie den Brutraum zahlreicher bedrohter Vogelarten zu erhalten,
2.
diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern, zu verbessern und Störungen fernzuhalten.
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
die Auwälder oder Ufergehölze zu roden oder Röhricht oder Wasserpflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen,
7.
zu entwässern, umzubrechen, erstaufzuforsten oder sonstige Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
8.
Bäume mit Horsten oder natürlichen Höhlen zu fällen,
9.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
10.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
11.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
12.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
13.
Sachen im Gelände zu lagern,
14.
Feuer anzumachen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
16.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,
2.
die befestigten und unbefestigten öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu verlassen; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
3.
zu zelten,
4.
im Moosburger Ausgleichsweiher, im Echinger Stauweiher oder in der Isar zwischen Flußkilometer 86,4 und 89,4 zu baden,
5.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
6.
Bäume mit Horsten oder natürlichen oder künstlichen Höhlen zu besteigen,
7.
in der Nähe der besetzten Vogelbrutstätten Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen,
8.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
§ 5
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6 und 7,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 8,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; ausgenommen hiervon ist die Jagd auf Wasservögel,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei durch einen Berufsfischer; durch Angelfischer nur im Bereich des Bachlaufes zwischen dem Mittleren Isarkanal und dem Alten Werkkanal,
5.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
6.
die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege in Ausübung der vorstehenden Nutzungen,
7.
die für den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlagen und Freileitungen der Bayernwerk AG und der OBAG erforderlichen Maßnahmen,
8.
die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Anpassung an technische Erfordernisse der Uppenbornwerke I und II einschließlich ihrer wasserbaulichen Anlagen, Kanäle und Freileitungen erforderlichen Maßnahmen,
9.
das Befahren der Isar zur Durchfahrt mit Booten ohne Motorantrieb,
10.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des örtlich zuständigen Landratsamtes als unterer Naturschutzbehörde erfolgt,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 5, 7 und 8 sowie von Maßnahmen zur Anpassung an technische Erfordernisse der Uppenbornwerke I und II, soweit hiervon wasserbauliche Anlagen, Kanäle und Freileitungen im Außenbereich betroffen sind, bedarf des vorherigen Einvernehmens mit der örtlich zuständigen Regierung als höherer Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind.
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des Naturschutzgebietes „Vogelfreistätte Mittlere Isarstauseen“ vereinbar ist oder
3.
die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung als höhere Naturschutzbehörde, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 dieser Verordnung über
die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
den Abbau von Bodenbestandteilen
die Veränderung der Bodengestalt
die Neuanlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Pfaden, Steigen oder Plätzen
die Wasserentnahme
die Veränderung oder Neuanlage von Gewässern
das Errichten oder Verlegen von Leitungen
das Roden von Auwäldern oder Ufergehölzen
das Beschädigen oder Beseitigen von Röhrichten oder Wasserpflanzen
das Entwässern, Umbrechen, Erstaufforsten oder Pflanzen sonstiger Gehölze
das Fällen von Bäumen
die Beeinflussung der Biotope
das Einbringen von Pflanzen
das Aussetzen von Tieren
das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen
das Nachstellen freilebender Tiere
das Lagern von Sachen
das Feuermachen
das Anbringen von Schildern
die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung
das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art
das Reiten
das Verlassen der Straßen und Wege
das Zelten
das Baden
das Befahren der Gewässer
das Besteigen der Bäume
das Herstellen von Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen
das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten
zuwiderhandelt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1982 in Kraft.
München, den 23. September 1982
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Alfred Dick, Staatsminister