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2032.4-K

Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 3. August 1998, Az. II/2 - P4005 - 8/87 000

(KWMBl. I S. 421)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte, pädagogisches Personal und sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- sowie Hauspersonal an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl. I S. 421), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. April 2026 (BayMBl. Nr. 198) geändert worden ist

Zum Vollzug des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:

1.   Allgemeines

1.1   Persönlicher Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für

1.1.1  

Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der in der jeweils geltenden Fassung im Beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnis,

1.1.2  

sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, soweit es in einem Beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern steht,

1.1.3  

die Angehörigen kirchlicher Genossenschaften und die sonstigen nichtstaatlichen Lehrkräfte an den staatlichen Schulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München, am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern in Coburg, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten sowie an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitute). 2Sie gilt nicht für Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht; für diese ist die Bekanntmachung vom 6. September 2002 (KWMBl. I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.2   Verfahren und Dienstort

1.2.1  

1Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Fortbildungsreisen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 BayRKG müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt sein. 2Die Anordnung oder Genehmigung ist grundsätzlich vor Antritt der Dienst- oder Fortbildungsreise zu erteilen. 3In dringenden Fällen kann die Anordnung oder Genehmigung mündlich im Voraus erteilt werden; sie muss dann schriftlich oder elektronisch nachgeholt werden. 4Nach Art. 2 Abs. 6 BayRKG bedarf es einer Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges im Inland nicht, wenn dies nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 5Wird eine Lehrkraft oder pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit bzw. der Arbeitszeit außerhalb des Dienstortes an einer anderen staatlichen Schule verwendet, entfällt die schriftliche oder elektronische Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise; dies gilt auch bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit an einer staatlichen Schule außerhalb des Dienstortes.

1.2.2  

1Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beschäftigten ihren Sitz hat. 2Im Bereich der staatlichen Schulen ist dies im Allgemeinen der Ort, an dem die Lehrkraft auf Dauer ganz oder überwiegend im Unterricht eingesetzt ist.

2.   Zuständigkeiten

2.1  

Die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen sowie entsprechende Fortbildungsreisen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 bis 5 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV‑KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424; BayRS 2030-3-4-1-K) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 70) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2  

In den nicht in § 8 Abs. 1 bis 5 ZustV-KM genannten Fällen werden Dienstreisen und Fortbildungsreisen durch die Beschäftigungsbehörde angeordnet oder genehmigt (Art. 26 Satz 1 BayRKG)

3.   Reisekostenvergütung im Rahmen von Dienstreisen

3.1  

Bei Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG wird Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 BayRKG gewährt.

3.2   Reisekostenvergütung aus Anlass von regelmäßigen auswärtigen Dienstgeschäften

3.2.1  

Auf Reisen, die Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG durchführen, um im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung bzw. auf Grund angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes in einem bestimmten Bezirk Unterricht zu erteilen (z.B. Lehrkraft mit Dienstbezirk, Unterrichtserteilung an Stammschule und Außenstelle, Unterrichtserteilung an mehreren Schulorten einer Verbandsschule) findet Art. 18 BayRKG Anwendung.

3.2.2  

1Die Aufwandsvergütung für Verpflegung für diese Reisen wird wie folgt festgesetzt:
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als sechs bis acht Stunden zwei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als acht bis zwölf Stunden drei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als zwölf Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden.

3.2.3  

Für sonstiges schulisches Personal, Verwaltungs- und Hauspersonal im Sinne des Art. 60a Abs. 1 BayEUG, das an mehreren Beschäftigungsorten tätig ist, gelten die Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 entsprechend.

3.2.4  

1Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Fahrkostenerstattung (Art. 5 BayRKG), über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6 BayRKG), Übernachtungsgeld (Art. 9 BayRKG) sowie über Erstattung der Nebenkosten (Art. 12 BayRKG) und Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG). 2Die Erstattung der tatsächlich angefallenen Mehraufwendungen für Verpflegung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3.3   Reisekostenvergütung im Rahmen von Schülerfahrten

3.3.1   Grundsätzliches

3.3.1.1  

Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG außerhalb des Dienstortes im Rahmen einer Schülerfahrt im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) in der jeweils gültigen Fassung sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.

3.3.1.2  

Entsprechende Dienstreisen dürfen nur bis zur Höhe der durch die Regierung bzw. das Landesamts für Schule mitgeteilten, je Schule bzw. je Staatlichem Schulamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel angeordnet oder genehmigt werden.

3.3.2   Inlandsdienstreisen

3.3.2.1  

Die Lehrkräfte und pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG erhalten für Schülerfahrten im Inland Reisekostenvergütung nach Maßgabe des BayRKG.

3.3.2.2  

Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.3.2.1.

3.3.3   Auslandsdienstreisen

3.3.3.1  

Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG im Rahmen von Schülerfahrten ins Ausland werden nach dem BayRKG und der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl. S. 992, BayRS 2032-4-4-F) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten.

3.3.3.2  

Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.3.3.1.

3.3.3.3  

Die gemäß § 3 Abs. 3 BayARV vorgenommenen Ermäßigungen sind den Lehrkräften und dem pädagogischen Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sowie den notwendigen sonstigen Begleitpersonen vor Beginn der Dienstreise bekanntzugeben.

3.4   Reisekostenvergütung im Rahmen des internationalen Schulaustauschs

3.4.1  

Reisen von Lehrkräften und pädagogischem Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG im Rahmen einer Maßnahme des internationalen Schulaustauschs im Sinne der Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71) in der jeweils gültigen Fassung sind Auslandsdienstreisen im Sinne des BayRKG, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3.4.2  

Reisen im Rahmen einer Drittortbegegnung im Inland sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG.

3.4.3  

Die Erstattung der entstandenen Reisekosten erfolgt nach Maßgabe des BayRKG und der BayARV.

3.4.4  

Die Schulen sind verpflichtet, nur Maßnahmen bis zur Höhe der durch das Staatsministerium mitgeteilten, je Schule zur Verfügung stehenden Finanzmittel anzuordnen bzw. zu genehmigen.

3.4.5  

Notwendige sonstige Begleitpersonen, die weder Lehrkräfte noch pädagogisches Personal im Sinne des Art. 60 BayEUG sind, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend der Nr. 3.4.3.

4.   Reisekostenvergütung

4.1  

1Bei Fortbildungsreisen wird Reisekostenvergütung nach Art. 24 Abs. 1 BayRKG in der Regel nur gewährt, wenn die Fortbildung im Rahmen eines Angebots der Staatlichen Lehrerfortbildung stattfindet. 2In anderen Fällen wird Reisekostenvergütung nur gewährt, wenn dies im Vorhinein festgelegt wurde. 3Bei Fortbildungsreisen ins Ausland finden die §§ 3 bis 5 BayARV in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

4.2  

1Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug aus triftigen Gründen gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG wird in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 1 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ohne Vorliegen triftiger Gründe wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 50 % des in Art. 6 Abs. 6 BayRKG angegebenen Betrags gewährt. 3Die Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 BayRKG wird im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayRKG in Höhe von 75 % gewährt.

4.3  

Für Kurshalbtage wird kein Tagegeld gewährt.

4.4  

Für die Dienstreisen von Dozenten und Multiplikatoren der Lehrerfortbildung soll bei Beantragung der Reise nach Art. 3 Abs. 6 BayRKG der Verzicht auf die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse (Art. 5 Abs. 1 BayRKG) erklärt werden.

4.5  

1Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen im Inland wird nicht gewährt. 2Fahrkostenerstattung nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayRKG für Flugreisen ins Ausland wird nur bis zu einem Höchstbetrag gewährt, den der Träger der staatlichen Lehrerfortbildung jeweils für die Fortbildungsveranstaltung festsetzen soll. 3Wurde kein Höchstbetrag festgelegt, wird nur Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der Touristen- oder Economyklasse gewährt.

5.   Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung

5.1  

1Die Reisekostenvergütung wird vom Landesamt für Finanzen festgesetzt und zur Zahlung angeordnet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LfFV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZustV-Bezüge). 2Der Abrechnungsantrag über die Reisekostenvergütung ist mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienst- oder Fortbildungsreise der zuständigen Abrechnungsstelle des Landesamts für Finanzen zu übersenden.

5.2  

Die Ausschlussfrist von einem halben Jahr (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG) ist zu beachten.

6.   Schlussvorschrift

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1998 in Kraft; gleichzeitig wird die Bekanntmachung über Reisekostenvergütung für Lehrer und Förderlehrer an staatlichen Schulen sowie für Lehrer an Kollegs zur Erlangung der Hochschulreife, an Studienkollegs bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 7. August 1984 (KMBl I S. 399), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 1997 (KWMBl I 1998 S. 15), aufgehoben.

I. A.
Falckenberg
Ministerialdirigent
KWMBl I 1998 S. 421